Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Kostenvoranschläge und Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, für die Dauer von drei Monaten verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue mündliche Angaben ergeben.
Leistungen, die über den Angebotsumfang hinausgehen und die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den jeweiligen Stundensätzen, den tariflichen Zuschlägen für Überstunden und den anteiligen Wegezeiten sowie Fahrtkosten berechnet. Maurer- und Verputzarbeiten sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen sind, wenn nicht angegeben, im Kostenanschlag nicht enthalten. Auf Wunsch bemüht sich der Auftragnehmer um die Vermittlung entsprechender Handwerksbetriebe, die durch den Auftraggeber mit diesen Arbeiten direkt zu beauftragen sind und die diese Arbeiten dann auf eigene Rechnung durchführen.
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf des 30. Tages nach Rechnungszugang automatisch in Verzug. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt des Einbaus auf Wunsch des Auftraggebers ein Zeitraum, der größer ist als zwei Wochen, so hat der Auftraggeber zwei Drittel der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer binnen zehn Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Herausgabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als erfolgt. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugzinsen berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von zehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. Verweigert der Auftraggeber die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird eine Schadens-pauschale in Höhe von 30 % der Auftragssumme erhoben. Der Nachweis eines geringeren Schadens oder des Fehlens eines Schadens überhaupt bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
Gerüste-, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen bei weiterem Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird. Verzögern sich Aufnahme, Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ist der Auftrag Werkvertrag, so gilt für die Abnahme folgendes:
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, oder ist die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ist nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme nicht vorbehalten hat.
Stellt der Auftrag einen reinen Kaufvertrag dar und ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so verjähren Gewährleistungsansprüche für gebrauchte verkaufte Verbrauchsgüter ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Stellt der Auftrag einen reinen Kaufvertrag dar und ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so verjähren Gewährleistungsansprüche für neue Verbrauchsgüter ein Jahr ab Ablieferung der Ware und sind Gewährleistungsansprüche für gebrauchte verkaufte Verbrauchsgüter ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer nicht - egal aus welchem Rechtsgrund - für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nicht.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung.
Insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten nicht, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt, der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, der Auftragnehmer die Beseitigung und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist. In den genannten Fällen kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.
Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.
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